Plan B beginnt früh
Plan B beginnt nicht erst, wenn Plan A gescheitert ist. Wer Alternativen erst in der akuten Eskalation prüft, verhandelt meist mit weniger Zeit und weniger Auswahl.
Unternehmen ist mehr als Rechtsträger
Die GmbH ist die juristische Hülle. Das wirtschaftliche Unternehmen besteht aus Kunden, Mitarbeitern, Know-how, Verträgen, Assets und Marktposition. Eine Sanierung muss klären, welche Substanz tatsächlich erhalten werden kann.
Übertragende Sanierung
Eine Übertragung von Vermögenswerten oder Betriebsteilen kann eine Alternative sein. Kaufpreis, Bewertung, Sicherheiten, Verträge, Arbeitnehmer und § 613a BGB müssen dabei sauber berücksichtigt werden.
Investor oder neuer Eigentümer
Manchmal ist der wirtschaftlich bessere Weg nicht die Fortführung durch den bisherigen Gesellschafter, sondern ein Investor oder eine andere Eigentümerstruktur.
Regelinsolvenz
Auch ein Regelverfahren kann eine Fortführung und Sanierung ermöglichen. Wenn Eigenverwaltung nicht mehr trägt, ist der Wechsel kein persönliches Scheitern.
Keine Schuldenabladegesellschaft
Eine neue Gesellschaft allein schafft keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Neustart. Vermögensübertragungen, Verträge und Gegenleistungen müssen rechtlich und wirtschaftlich sauber strukturiert werden.
Primärquellen: § 613a BGB · Insolvenzordnung.
Autor: Eric Kratzer · Unternehmer und Restrukturierungsmanager.