GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG

Geschäftsführerhaftung in der Eigenverwaltung

Eigenverwaltung lässt die Geschäftsführung im Amt – und damit auch in Verantwortung. Sie ist kein Haftungsschutzschild und beseitigt bereits entstandene Pflichtverletzungen nicht.

Antragspflichten bleiben zentral

Ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen und welche Antragspflichten bestehen, ist unabhängig vom Wunsch nach Eigenverwaltung rechtlich zu prüfen. Eine verspätete Antragstellung wird nicht dadurch geheilt, dass später Eigenverwaltung angeordnet wird.

Zahlungen in der Krise

Zahlungen rund um Insolvenzreife und Antragstellung können haftungsrechtlich relevant sein. Welche Zahlungen zulässig oder geboten sind, gehört in die konkrete insolvenzrechtliche Beratung.

Steuern und Sozialversicherung

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bestehen neben dem Insolvenzrecht. Persönliche Haftungstatbestände müssen getrennt vom Sanierungsplan der GmbH betrachtet werden.

Amtsniederlegung

Eine wirksame Amtsniederlegung beendet grundsätzlich die organschaftliche Verantwortung für die Zukunft, beseitigt aber keine bereits entstandenen Verantwortlichkeiten. Führungslosigkeit und der konkrete Zeitpunkt können zusätzliche Fragen auslösen.

CRO ersetzt keine Rechtsprüfung

Die wirtschaftliche Restrukturierungssteuerung kann Haftungsrisiken sichtbar machen und Informationen strukturieren. Die rechtliche Bewertung persönlicher Haftung bleibt Aufgabe der beauftragten Rechtsberater.

Dokumentation

In der Eigenverwaltung muss nachvollziehbar sein, auf welcher Informationsgrundlage wesentliche Entscheidungen getroffen wurden. Eigenverwaltung ordnet die Zukunft. Sie löscht die Vergangenheit nicht.

Rechtsstand: September 2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtliche und steuerliche Fragen werden durch die jeweils zuständigen Berufsträger geprüft.
Primärquellen: § 15a InsO · § 15b InsO · § 69 AO.
Autor: Eric Kratzer · Unternehmer und Restrukturierungsmanager.
IHR NÄCHSTER SCHRITT

Prüfen, solange noch Handlungsspielraum besteht.

Eine erste wirtschaftliche Einordnung zeigt, ob Eigenverwaltung tragfähig erscheint und welche Alternativen vorbereitet werden sollten.