Bestandsaufnahme zuerst
Bankbürgschaften, Grundschulden, persönliche Schuldbeitritte, Patronatserklärungen und sonstige Sicherheiten gehören auf eine eigene Liste. Ohne diese Übersicht lässt sich die persönliche Risikoposition nicht beurteilen.
Bankfinanzierung
Bei Banken muss geklärt werden, welche Forderung gegen die GmbH besteht, welche Sicherheiten die GmbH gestellt hat und welche privaten Sicherheiten zusätzlich haften.
Freigabe ist Verhandlung, kein Automatismus
Eine Entlassung aus einer Bürgschaft kann Teil einer Gesamtlösung sein, ist aber nicht automatisch Folge des Insolvenzplans. Sie bedarf einer belastbaren Vereinbarung mit dem Sicherungsnehmer.
Gesellschafterdarlehen
Auch Darlehen des Gesellschafters an die GmbH haben eine eigene insolvenzrechtliche Stellung und dürfen nicht mit privaten Bürgschaften verwechselt werden.
Keine Vermögensverschiebung
Private Vermögenswerte kurz vor einer Krise „in Sicherheit“ zu bringen ist keine Sanierungsstrategie. Vermögensdispositionen müssen rechtlich sauber geprüft werden.
Zwei Blätter, ein Tisch
Deshalb gehören GmbH und Unternehmer in der Sanierungsplanung auf zwei getrennte Blätter – aber auf denselben Tisch.
Primärquellen: § 254 InsO · § 765 BGB.
Autor: Eric Kratzer · Unternehmer und Restrukturierungsmanager.