„Herr im eigenen Unternehmen“ – aber nicht ohne Grenzen
Eigenverwaltung bedeutet keine freie Verfügung ohne Kontrolle. Insolvenzrechtliche Pflichten gelten fort. Das Gericht kann die Eigenverwaltung aufheben, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen auftreten, die Planung auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder das Sanierungsziel aussichtslos wird.
Die wirtschaftliche Frage kommt zuerst
Vor jeder Verfahrensfrage steht die Prüfung des Unternehmens: Gibt es einen marktfähigen Kern? Kann der laufende Betrieb finanziert werden? Welche Bereiche verdienen Geld, welche verbrennen Liquidität? Welche Altlasten verhindern Investitionen? Erst daraus ergibt sich, ob Eigenverwaltung wirtschaftlich Sinn ergibt.
Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
Zum Antrag gehört eine Eigenverwaltungsplanung. Dazu zählen insbesondere ein sechsmonatiger Finanzplan mit Finanzierungsquellen, ein Konzept zu Krise, Ziel und Maßnahmen, der Stand der Verhandlungen mit Beteiligten sowie Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten und eine Kostenbetrachtung gegenüber dem Regelverfahren.
Der Insolvenzplan
Die Eigenverwaltung reduziert Verbindlichkeiten nicht automatisch. Die wirtschaftliche Neuordnung erfolgt typischerweise über den Insolvenzplan. Er muss Gläubigergruppen, Befriedigung, Fortführung und Finanzierung so abbilden, dass eine tragfähige Lösung entsteht.
Wann wir genauer hinschauen
Kritisch sind unvollständige Buchhaltung, nicht finanzierte Fortführung, dauerhaft negative operative Ergebnisse, neue laufende Rückstände oder eine Planung, die nur funktioniert, wenn alles optimal läuft. In solchen Fällen muss auch eine Alternative vorbereitet werden.