Fortführungsfähiger Unternehmenskern
Es muss etwas geben, das erhalten werden soll: Kunden, Markt, Produkte, Mitarbeiter, Know-how und eine operative Leistung, die nach der Neuordnung wieder aus eigener Kraft bestehen kann.
Finanzierung der Fortführung
Der Finanzplan nach § 270a InsO deckt sechs Monate ab. Praktisch reicht es nicht, nur die Verfahrenskosten zu betrachten. Material, Energie, Mieten, Versicherungen, Logistik und alle übrigen Fortführungskosten müssen planbar finanziert werden.
Belastbare Zahlen und Buchführung
Eigenverwaltung setzt eine Datenbasis voraus, auf der Entscheidungen getroffen und gegenüber Gericht, Sachwalter und Gläubigern erklärt werden können. Eine Buchhaltung, aus der die wirtschaftliche Lage nicht zuverlässig hervorgeht, ist ein ernstes Hindernis.
Keine erfundenen Mindestgrößen
Das Gesetz kennt keine pauschale Mindestzahl von Mitarbeitern oder einen Mindestumsatz für die Eigenverwaltung. Wirtschaftlich muss das Verfahren aber zur Substanz und Komplexität des Unternehmens passen.
Geschäftsführung und Organisation
Die Geschäftsführung muss bereit und in der Lage sein, insolvenzrechtliche Pflichten einzuhalten und das Unternehmen im Gläubigerinteresse zu führen. Dazu gehört auch, externe insolvenzrechtliche und steuerliche Spezialisten sauber einzubinden.
Wann Eigenverwaltung nicht passt
Wenn kein tragfähiges Kerngeschäft vorhanden ist, die Fortführung nicht finanzierbar ist, Zahlen nicht belastbar hergestellt werden können oder eine Sanierung nur auf Hoffnung beruht, ist ein anderer Weg häufig besser.
Primärquellen: § 270a InsO · § 270b InsO · § 270f InsO.
Autor: Eric Kratzer · Unternehmer und Restrukturierungsmanager.